Arbeitsrecht & Kündigungsschutz

Ein Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich durch jede Vertragspartei gekündigt werden. Geht die Kündigung von dem Arbeitnehmer aus, ist der Sachverhalt in aller Regel unproblematisch und das Arbeitsverhältnis wird beendet. Komplizierte Rechtsfragen stellen sich in diesem Fall meist nicht.

Geht die Kündigung hingegen von dem Arbeitgeber aus, droht dem Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit. Die Situation kann schnell existenzbedrohend sein. Die Kündigung durch den Arbeitgeber unterliegt daher bestimmten Spielregeln und muss gesetzliche Vorgaben erfüllen. Diese gesetzlichen Vorgaben macht insbesondere das Kündigungschutzgesetz. Das Kündigungsschutzgesetz verlangt, dass die Kündigung durch dringende betriebliche, in der Person des Arbeitnehmers oder in dessen Verhalten liegende Gründe sozial gerechtfertigt ist. Daneben besteht ein gesetzlicher besonderer Kündigungsschutz insbesondere für Mitglieder des Betriebsrats, die Schwerbehindertenvertretung, Schwangere und Schwerbehinderte bzw. ihnen gleich gestellte Personen. Jede Kündigung - egal von wem sie ausgesprochen oder empfangen wird - muss weiterhin der gesetzlichen Schriftform genügen und die korrekte Kündigungsfrist ausweisen. In der Praxis unterlaufen dabei immer wieder grobe Fehler, die viel Geld kosten können.

Die Kernkompetenz der Kanzlei liegt darin, Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor und nach der Kündigung zu beraten sowie außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten.

Vor dem Ausspruch einer Kündigung unterstützen wir Sie beispielsweise bei der Überprüfung des Kündigungsgrundes, der Kündigungsfrist und der genauen Formulierung der Kündigung.

Nach dem Ausspruch einer Kündigung vertreten wir Ihre Interessen zum einen außergerichtlich. Wir schätzen für Sie ein, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Je nach Situation treten wir schon gegenüber der Gegenpartei für Sie auf. Zum anderen treten wir in gerichtlichen „Kündigungsschutzverfahren“ für Sie auf. In einem solchen Verfahren wird von dem Arbeitsgericht geprüft, ob die Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis durch sie beendet wird. Im Rahmen dieses Rechtsstreits stellen sich häufig Folgefragen zu verschiedenen Themen. Häufig steht eine Abmahnung im Raum. In anderen Fällen wiederum muss der Arbeitnehmer zusätzlich Arbeitsentgelt - also Lohn - einklagen. Auch das Arbeitszeugnis kann von Bedeutung werden. Durch ein planvolles Vorgehen können Klagen gegen eine Kündigung häufig mit einer Abfindung beendet werden.

Um all diese Fragen im Blick zu haben, bedarf jedes Kündigungsschutzverfahren der individuellen und umsichtigen Betreuung. Wird ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, muss sich der Arbeitnehmer gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz binnen einer Frist von drei Wochen mit einer Klage gegen die Kündigung wehren. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam. Zu der drohenden Arbeitslosigkeit tritt häufig auch eine Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld hinzu. Schnelles Handeln ist daher geboten - nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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